Urteil des OLG Hamburg zur Kreditkartenakzeptanz am Hamburger Flughafen
OLG Hamburg, Beschl. v. 26.08.2010 - 2 - 32/10 (RB)
In Hamburg wurde ein Taxifahrer von der
Behörde zu einem Bußgeld von 300 Euro wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die
Beförderungspflicht verurteilt. Der Kollege hatte zuvor die Annahme einer
Kreditkarte mit der Begründung abgelehnt weil sein Kartengerät defekt war.
Ein Einspruch brachte den Kollegen auch nicht weiter, das Bußgeld wurde auf 150
Euro reduziert weil kein Vorsatz und keine Fahrtablehnung wegen einer zu kurzen
Strecke vorlag, der Vorwurf selbst wurde nicht angezweifelt.
Erst das Oberlandgericht Hamburg sprach den Taxifahrer in allen Punkten frei.
Die Begründung war überraschend und verblüffend einfach.
In keinem Gesetz und in
keiner Verordnung ist der Zwang zur Annahme von Bargeldlosen Zahlungsmitteln und
somit auch von Kreditkarten vorgeschrieben. Wegen des Grundsatzes “Keine Strafe
ohne Gesetz” kann somit keine Strafe verhängt werden.
Bezeichnend ist, das nur durch die Beharrlichkeit des Kollegen dieses Ergebnis
hervorbracht wurde.
Dieses Urteil in Verbindung mit dem Urteil aus Berlin zeigt deutlich, dass die
Zwangsakzeptanz von Kreditkarten keine Gültigkeit hat,und nur, wenn überhaupt,
freiwillig erbracht werden kann.
Das Urteil und Kommentare finden sich
hier